Gastbeitrag – Rechtliche Grundlagen der Rohwollverarbeitung – Gesetze und Verordnungen zur Verarbeitung, Transport und Lagerung von Rohwolle

Zu diesem Thema sind kaum verständliche Beiträge zu finden. Fragen in den einschlägigen Foren hierzu werden meist unterdrückt oder gelöscht oder mit dem Hinweis auf einen ominösen Graubereich abgetan. Diese Praktik durfte ich am eigenen Leib erfahren. Zu spät habe ich erkannt, daß die Wortführer, Forenbetreiber und Moderatoren selbst mit Rohwolle arbeiten und (schwarz) handeln und kein Interesse an fundierter Information haben. Betti habe ich bei einer Onlinediskussion über Rohwolle kennengelernt, die, wie eingangs erwähnt, niedergebügelt wurde. Sie gibt mir hier die Möglichkeit, die juristischen Gegebenheiten darzulegen.

Der Großteil der Regelungen befindet sich in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments. Hier werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte geregelt. Als vorausgehendes Fazit, das ich später noch mit Textstellen aus der VO belege, möchte ich feststellen, daß Rohwolle als Material der Kategorie 3 erfasst ist und nur von registrierten Betrieben in Sinne dieser Verordnung verarbeitet, gelagert und transportiert werden darf. Das ist unerwartet, da man ja überall Rohwolle kaufen kann, Kurse werden angeboten und in den Handarbeitsforen ist von vielen Leuten zu lesen, wie sie diese Wolle verarbeiten. Auch Betti hat mir erzählt, daß ihre Anfrage beim Veterinäramt, ob sie denn Rohwolle verkaufen dürfe erst einmal mit einem „warum denn nicht“ beantwortet wurde. Zwei Tage später kaum ein Telefonanruf, das sei alles dann doch nicht so einfach und sie könne für sich im Hobbybereich, wenn sie ordentlich abkoche, ja ein Bisschen verarbeiten. Man würde sich beim Ministerium weiter erkundigen. Diese Regelungen sind also auch bei den Behörden recht unbekannt und werden daher auch nicht verfolgt. Im Falle eines Problems bin ich mir aber sicher, wird der Verantwortliche mit allen Möglichkeiten zur Rechenschaft gezogen. Vor allem wenn man keinen großer Betrieb sein Eigen nennt, bei dem Behörden jahrelang die Augen zugedrückt haben. Man kann also auf jeden Fall sagen, es hat sich ein Graumarkt gebildet, dessen rechtlicher Rahmen exakt geregelt ist.

Um was geht es in dieser Verordnung? Gilt sie überhaupt für mich?

VO EO 1069/2009 Art. 2, Nr. 1 (a): Diese Verordnung gilt für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind.

VO EO 1069/2009 Art. 10, h: Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte: Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen

Es geht also um tierische Nebenprodukte und im Speziellen um Wolle, das in eine Kategorie 3 eingeteilt wird (sofern sie gesund erscheint).

Wolle ist in der VO erwähnt, bin ich aber auch als Privatperson, als Verwender erfasst?

VO EO 1069/2009 Art. 3, Nr. 11: „Unternehmer“: die natürlichen oder juristischen Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein;

Die Verordnung sagt also, jeder ist für sie ein Unternehmer, der Rohwolle hat, unter dessen Kontrolle sie sich befindet. Von der VO ist also jeder erfasst, der Rohwolle besitzt, lagert oder auch nur als Hobby verarbeitet. Diese Personen werden als Unternehmer betrachtet.

Aber ich habe doch keinen Betrieb und ich verkaufe auch nichts?

VO EO 1069/2009 Art. 3, Nr. 13 u. 14: „Anlage“ oder „Betrieb“: jeder Ort an dem die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Handhabung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte steht;

 „Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte;

Die Verordnung macht es sich also einfach. Habe ich Rohwolle, bin ich Unternehmer und mein Betrieb ist der Ort, an dem ich meinem Hobby nachgehe. Und um das Ganze noch schlimmer zu machen (nur das Verarbeiten reicht ja schon), kann man Rohwolle auch noch in Verkehr bringen. Das hat auch nichts mit Verkaufen zu tun. Verschenken ist schon erfasst oder auch nur das Aufheben um es später zu Verschenken.

Zwischenfazit:

Wir gelten also als Unternehmer im Sinne der VO, wenn wir Verwender sind.

Wenn wir also Rohwolle waschen sind wir Kraft Definition ein Betrieb!

Wolle versenden oder selbst herumfahren ist somit erfasst, auch wenn man nicht ein landläufiger Unternehmer ist.

Wir wissen jetzt also, was die VO meint, wenn später von diesen Begriffen gesprochen wird. Aber allein schon durch den Zweck der VO, der zu Beginn ausführlich dargelegt wird, wissen wir, es geht um Seuchen- und Verbraucherschutz und der betrifft einfach alle.

Wann darf ich denn Rohwolle verarbeiten?

VO EO 1069/2009 Art. 5, Nr. 2 stellt klar, ab wann für Folgeprodukte die VO nicht mehr gilt, also wo der Endpunkt (Wortschöpfung der Verordnung) ist.

Hier kommt dann zur weiteren Verwirrung VO EU 142/2011 ins Spiel. Sie erläutert VO EU 1069/2009

VO EU 142/2011 Anhang VII, B Endpunkt für Wolle und Haare: Wolle und Haare, die einer Fabrikwäsche unterzogen oder mittels einer anderen Methode behandelt wurden, durch die gewährleistet ist, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten können gemäß der vorliegenden Verordnung das Inverkehrbringen unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus Betrieben bzw. Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer i der genannten Verordnung zugelassen sind, in ihrem Hoheitsgebiet ohne Einschränkung genehmigen, wenn sie sich vergewissert haben, dass von der Wolle bzw. den Haaren keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen.

Die Mitgliedsstaaten könnten also Anderes als das hier Genannte bestimmen, das hat Deutschland aber nicht. Es gilt also der Standard, die VO in der wir die ganze Zeit lesen. Aber dennoch sollten alle mit Wollhobby hier ansetzen und laut werden, bis unser Gesetzgeber in unserem Sinne handelt. Bis dahin gilt dann aber weiterhin der Status Quo:

VO EU 142/2011 Anhang IV (Verarbeitung), KAPITEL III (Standardverarbeitungsmethoden)

Alle Verfahren haben eins gemeinsam, dass sie ein Erhitzen auf über 100°C verlangen. Die schnellste Methode verlangt 133°C bei 3 bar Druck, eine andere Alternative wäre: „dass mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 80 °C und mindestens 60 min eine Kerntemperatur von über 100 °C erreicht wird.“

Wenn also der Endpunkt Wolle erreicht ist, also ein im Sinne der VO registriertes Unternehmen mit den vorgeschriebenen Methoden die Rohwolle behandelt hat, ab diesem Zeitpunkt darf die Wolle von allen verarbeitet und gehandelt werden. Wen es interessiert, der kann das Thema Registrierung und Transport in der Verordnung nachlesen. Auch die angeführten Strafen bei Zuwiderhandlung sind interessant, da bis in den fünfstelligen Bereich. Die sind in der nationalen Ausarbeitung geregelt.

Zusammenfassung:

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist die Verarbeitung von Rohwolle im Hobbybereich nicht erlaubt und mit hohen Bußgeldern belegt, sofern jemand auf die Idee kommt, die Verstöße zu verfolgen. Betroffen sind nicht nur Händler, Kleinunternehmer oder Wollwäschereien sondern jeder, der mit Rohwolle umgeht. Auch traditionsreiche Vereine haben meines Wissens keine Genehmigung für ihre Mitglieder erwirken können, rechtskonform Prüfungen im Bereich Spinnen mit Rohwolle abzulegen.  Es liegt weiterhin bei uns Hobbyisten und auch Schafhaltern auf die Politik einzuwirken, Änderungen in unserem Sinne vorzunehmen.

Auch interessant:

Gesundheitliche Risiken- ausgehend von Rohwolle?

Grundlagen der artgerechten Schafhaltung – Die gesetzlichen Regelungen

13 Kommentare

  1. Hi, erst mal vielen Dank für den Beitrag, das ist total spannend und meiner Meinung auch wichtig darüber zu reden!
    Ich hab gelesen, daß die angegebenen Gesetze von 2009 sind, allerdings wurden die Regelungen 2019 scheinbar neu aufgesetz?
    wisst ihr was darüber? (hab mich versucht da durch zu quälen, aber das “Juristen deutsch” macht mir ganz schön Schwierigkeiten….
    danke im voraus 🙂

  2. Hallo Katharina,
    ich bin hier diesbezüglich zwar nicht der Spezialist, kann Dir aber sagen, dass die Verordnung aus 2009 und die Durchführungsbestimmungen aus 2011 immer noch gelten. 2019 kamen ein paar Änderungen und Ergänzungen dazu, die allerdings auf die Behandlung von Wolle keinen Einluß haben. Regelungen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten und der Registrierung von Betrieben u.Ä. wurden ergänzt. Dies wird in diesen Ergänzugen explizit in der Präambel ausgeführt.
    Du kannst Dir auch die Internetseite vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ansehen. Hier werden auch die Rechtsgrundlagen bzgl. tierischer Nebenprodukte zitiert (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Verordnung (EU) Nr. 142/2011) und auch eine Liste zum Download angeboten, in der alle registrierten Betriebe aufgeführt sind. Es müßten dort also z.B. Wollwäschereien und Kardierbetriebe aufgeführt sein, sollten sie Rohwolle verarbeiten. Du wirst keinen finden.

    Link: https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierische-nebenprodukte/tierische-nebenprodukte_node.html

    • Ah, super vielen dank.

    • Thomas Lange, da hast du aber sehr schlecht geschaut. Sehr wohl sind dort einige Kämmereien aufgeführt, welche die notwendige Zulassung besitzen.

      • Hallo Theo,
        entschuldige bitte, dass ich mich für dich nicht präzise genug ausgedrückt habe. Selbstverständlich hast du recht und es muss irgendwo (Roh)Wollverarbeitende Betriebe geben. Ansonsten gäbe es ja auch keine verarbeitete Wolle. Auf dieser Seite geht as aber um Wolle als Hobby. Und als Hobbyist oder jemand, der keinen registierten Betrieb im Sinne der o.g. VOs hat, kannst du legal Wolle weder transportieren noch lagern oder verarbeiten. Ein registrierter Betrieb könnte von dir Rohwolle auch nicht entgegennehmen, da du die notwendige Dokumentation nicht vorweisen kannst. Rohwolle mit der Post zu verschicken geht eigentlich auch nicht, da die Post ebenfalls kein registrierter Betrieb ist und die Hygienevorschriften nicht einhalten kann. Eine einzige Ausnahme gibt es, wenn du Landwirt bist. Dann darfst du Rohwolle ‘produzieren’, sicher lagern (siehe wieder die EU VOs) und bis zum nächsten registrierten Betrieb transportieren (die Hygiene- und Dokumentationsvorschriften sind zu beachten).
        Somit müßte ich genaugenommen sagen, dass du in der Liste keine Wollwäschereien oder Kardierbetriebe finden wirst die von Privatpersonen (nicht registrierten Betrieben i.S.d. EU VO) Rohwolle annehmen und verarbeiten dürfen. Du würdest die Wolle ja nichtmal legal dorthin bekommen.

        • Hallo Thomas Lange,
          Ich bin an der Verordnung interessiert, die gelten, wenn ich Landwirt bin. Wo genau steht das?
          Danke!

          • Hallo Anne,
            die Privilegierung des Landwirts, also die Entbindung von der Pflicht zur Registrierung des Betriebs iSd VO EU 1069/2009 ist in selbiger in Art. 23 Abs. 4, Satz 2 definiert.

            Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für die Tätigkeiten, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten gezüchtet oder betreut werden.

  3. Das stimmt so nicht. Im Absatz 64 sind Produkte zu technischen Verwendungszwecken (z.B. Textilverarbeitung) sogar explizit davon ausgenommen:
    „(64) Bestimmte Folgeprodukte gelangen nicht in die Futtermittelkette oder werden nicht auf Flächen ausgebracht, auf denen Nutztiere weiden oder Grünfutter zu Verfütterung geschnitten wird. Dazu gehören Produkte für technische Verwendungszwecke, zum Beispiel behandelte Häute für die Lederherstellung, bearbeitete Wolle für die Textilindustrie, Knochenasche für Klebstoffe und verarbeitetes Material für Heimtierfutter. Unternehmern sollte das Inverkehrbringen derartiger Produkte erlaubt werden, vorausgesetzt, dass diese entweder aus Rohmaterial gewonnen werden, das keine Behandlung erfordert, oder die Behandlung oder Endverwendung des behandelten Materials gewährleistet eine angemessene Risikobegrenzung.“
    Die im Gesetz genannten Hygiene- und Registrierungsauflagen gelten für die Kategorie 3 (in die auch Wolle zählt), wenn die Produkte als Futter- oder Düngemittel verarbeitet werden, sowie großflächig auf Weideflächen aufgebracht werden. Zur zwingenden Vorbehandlung von Wolle, wenn sie zur Textilverarbeitung verwendet wird, findet sich NICHTS im Text.
    Artikel 24 regelt indes, wann sich ein Unternehmen registrieren lassen muss. Nämlich wenn sie tierische Nebenprodukte entsorgen, Dünge- und Futtermittel, Biogas oder Kompost daraus herstellen usw. Das betrifft hobbyweise Textilverarbeitende nicht. Nichtsdestotrotz sollte man bei der Wollverarbeitung gewisse Hygienemaßnahmen einhalten. Wolle aus unbekannter Quelle, von zweifelhafter Qualität würde ich mit der Kneifzange nicht anfassen. Rohwolle bezieht man am besten regional beim bekannten Schafscherer oder Züchter, am besten gut vorsortiert.

    • Da kann ich dir nicht zustimmen. Diese Nr. 64 die du zitierst ist aus der Präambel der Verordnung. Aus diesen Gründen und eben der genannten Nr. 64 wurde die Verordnung erlassen. Das sind noch nicht die Regelungen.

      Artikel 10 bestimmt, daß Wolle zur Kategorie 3 der tierischen Nebenprodukte zählt. Folglich wird natürlich auch Wolle explizit nicht mehr genannt, außer, es gibt Ausnahmen speziell für Wolle. Artikel 24 enthält Regelungen zu zugelassenen Betrieben, also welche zugelassen werden müssen und das sind…
      a) Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation (und das gilt eben für Kategorie 3 Material)
      i) Lagerung tierischer Nebenprodukte (das machst du, wenn du Wolle zu Hause hast)

      du dürftest Reste eigentlich nicht mal mit dem Hausmüll ensorgen sondern müßtest das über einen registrierten Betrieb machen.

      Das Inverkehrbringen dürfte in Artikel 36-38 geregelt sein. Dann darfst du mit der zuständigen Behörde ausmachen, was für deinen Betrieb als sichere Bearbeitung gilt. Anhaltspunkte dafür gibt es in der Durchführungsverordnung, da wird ‘sicher’ in Verbindung mit Drucksterilisation ausführlichst beschrieben, womit wir wieder bei Artikel 24 a) sind, den zugelassenen Betrieben.
      Ich würde mir wünschen, es wäre anders…

      • Die Päambel wird ja nicht von den Artikeln abgelöst, sondern bildet die Basis für deren Auslegung. Sämtliche Hygienevorschriften sind für die oben genannten Verwendungszwecke aus der Kategorie 3 verfasst und die beinhalten vor allem Weiterverarbeitung als Futtermittel, bzw. Produkte (wie Düngemittel) die evtl. Futtermittel kontaminierten. Und natürlich wird die Wolle nicht drucksterilisiert. Schau dir den Absatz nochmal genau an: derart verarbeitete Wolle wäre für das Spinnen schlicht unbrauchbar.
        Ich will mich jetzt auch gar nicht streiten. Wie alle Gesetzestexte unterliegt auch dieser einer gewissen Auslegung. Ganz offensichtlich wird in der Praxis diese Auslegung so getroffen, dass textilverarbeidende Unternehmen/Personen von dieser Regelung ausgeschlossen sind.

  4. Ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber dein Wunsch, dass das nicht sein kann ist dennoch nur ein Wunsch.
    Es ist korrekt, dass wohl der Hauptverwendungszweck für Kategorie 3 Material die Futter- und Düngemittelgewinnung ist. Trotzdem gibt es einen Art. 34, der die sonstigen Verwendungen regelt. Gem. Art. 36 muss das ganze ‘sicher’ sein. Wie gesagt ist das ‘sicher’ in der Durchführungsverordnung geregelt und die Drucksterilisation ist schon mal eine Möglichkeit. Wie oben schon geschrieben, gibt es Ausnahmen, dann steht Wolle davor. Und hier ist es genauso. Es gibt die Definition eines Endpunkt Wolle, ab dem Wolle wieder frei gehandelt werden kann, also ohne Registrierung eines Betriebs (siehe VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 Art. 3f iVm Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B)

    Hier geht es dann um: “Spezielle Anforderungen an Wolle, Haare, Schweinsborsten, Federn, Federteile und Daunen”, im Speziellen: “B. Endpunkt für Wolle und Haare”.

    Das hat Frau Nouser oben bereits geschrieben:
    VO EU 142/2011 Anhang VII, B Endpunkt für Wolle und Haare: Wolle und Haare, die einer Fabrikwäsche unterzogen oder mittels einer anderen Methode behandelt wurden, durch die gewährleistet ist, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

    Als ich meiner örtlichen Behörde Abkochen bei 100°C Kerntemperatur für 10 min vorgeschlagen hatte verlief das Ganze im Sande. Hab bis heute keine Genehmigung bekommen, denn: im Anhang VII steht:

    Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    a) maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
    b) hier stehen Bedingungen, falls die Wolle zu einer ‘Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie versandt’ wird

    Damit ist dann auch Nr. 64 der Präambel Genüge getan.

    Frau Nouser hat auch dargelegt, dass die BRD die Befugnis hätte, dies auf nationaler Ebene zu ändern. Unsere Regierung hat das aber nicht gemacht, siehe oben.

    • Wir nähern uns dem Punkt, an dem wir aneinander vorbeireden.
      In Artikel 34 wird die Herstellung von medizinischen und kosmetischen Folgeprodukten geregelt. (1) „Die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für Anlagen oder Betriebe zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 bestimmt sind“, also medizinische und kosmetische Produkte, unterliegen den jeweiligen Gemeinschaftsvorschriften. Sollten in diesen Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen zur Gesundheitskontrolle stehen, gilt für DIESE PRODUKTE die vorliegende Verordnung. Hier geht es nicht um „sonstige Verwendung“, wie etwa textile Verarbeitung.
      Dieser „Endpunkt Wolle“, auf den du dich beziehst, regelt tatsächlich die uneingeschränkte Inverkehrbringung, sofern diese Produkte Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen. Und wie bereits festgestellt gilt dies für Tierfutter, Dünger, Biogas… aber eben nicht für Wolle, die zu technischen Zwecken verwendet wird. Das heißt, ab diesem Punkt sind die Bestimmungen der Verordnung aufgehoben, die Textilverarbeitende ohnehin nicht betrifft.

      • Tut mir leid, nicht 34 – 36 sondern Artikel 36 – 38.

        Der genannte Abschnitt 2 regelt das Inverkehrbringen, vom Speziellen zum Allgemeinen. Medizin, Tierfutter, Dünger und was noch so alles da steht. Und dann der Artikel für alle anderen, nicht besonders aufgeführte Verwendungen, 36:

        Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern…

        Alles was nicht in den genannten Artikeln gennant ist (Futter, Dünger, Medizin, Kosmetik, Heimtierfutter) kann dennoch in Verkehr gebracht werden, wenn es sicher ist (Artilel 36 und 38). Gäbe es diesen Artikel nicht, dürftest du Wolle nicht zum Textil verarbeiten. Und das Ganze steht dann auch so in der Durchführungsverordnung. Da ist dann auch von Textil die Rede. Lies meinen letzten Beitrag. Da ist von ‘zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie’ die Rede.
        Textil! Dafür fühlt sich die Verordnung zuständig. Nicht nur für Dünger. Und das sollte wohl auch logisch sein. Warum sollte man auch Dünger einer Fabrikwäsche unterziehen.

        Wenn du mir nicht glaubst, laß dir ein Rechtsgutachten erstellen oder beantrage eine Genehmigung. Die erste Reaktion war: “Wolle, warum denn nicht.” Am nächsten Tag schon wurde das ausdrücklich revidiert und zur übergeordneten Behörde weiterverwiesen. Eventuell hast du mehr Glück. Zudem frage ich mich, warum sollte es für das Düngen mit Wolle zünftige Verordungen geben, aber auf der anderen Seite darf jeder den direkten Kontakt mit potentiell kontaminiertem Kategorie 3 Material in Form eines Pullovers haben.

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