Grundlagen der artgerechten Schafhaltung – Die gesetzlichen Regelungen

Schafhaltung ist kein Hexenwerk und jeder mit Platz, Grünflächen und etwas Zeit kann diese wunderbaren Tiere pflegen. Im Folgenden möchte ich dem Interessierten einen Überblick über die Grundlagen der artgerechten Schafhaltung geben.

Die gesetzlichen Regelungen

Gleich zu Anfang werde ich die notwendigen gesetzlichen Formalien ansprechen, damit wir die Pflicht hinter uns haben. Nachstehend stelle ich die wichtigsten Normen vor, die jeder einmal gehört haben sollte. Da ich in Bayern lebe, gehe ich nicht auf die anderen Bundesländer ein, bei den landesspezifischen Regelungen sollte es sich aber ähnlich verhalten. Hat man sich einmal wenigstens einen Überblick über die Gesetze verschafft, verlässt man das Hörensagen, das in der Schafhaltung weite Verbreitung hat, und betritt den Boden der Tatsachen. In meinen Augen kann das nur von Vorteil sein. Da ich kein Rechtsgelehrter bin möchte ich keine Haftung für meine hier zusammengetragenen Information übernehmen.

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr – ViehVerkV

Hier finden sich einige der wichtigsten Normen für uns Schafhalter. Zumindest jene, mit denen wir zuerst in Kontakt kommen, denn bevor wir Schafe anschaffen, müssen wir unser Vorhaben der zuständigen Behörde melden (§26 ViehVerkV). In Bayern beantragen wir eine Betriebsnummer beim Amt für Landwirtschaft und Forsten. Die Anlaufstellen für alle anderen Bundesländer könnt ihr hier finden. Ein Anruf genügt und ein Formular wird zugeschickt. Diese zwei Seiten sollte jeder ausfüllen können.

Ebenso in §26 ViehVerkV ist die Registrierung der Schafe geregelt. Um die Verwaltung des Tierregisters kümmert sich in Bayern das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV Bayern). Hier sollte man eine PIN zum Zugang zur Tierdatenbank (HI-Tier) beantragen. Nichtbayern finden ihre zuständige Stelle auf der Seite der HI-Tier.

Immer am 1. Januar eines Jahres muss der gesamte Tierbestand mit einer Frist von 14 Tagen gemeldet werden. Onlinemeldungen sind kostenlos, daher ist diese Möglichkeit meine Wahl. Ebenso ist jede Aufnahme eines Tieres in den Bestand mit einer Frist von 7 Tagen ins Register einzutragen (§35 ViehVerkV).

Die Kennzeichnung der Schafe ist in §34 ViehVerkV geregelt. Gekennzeichnet wird mit zwei gelben Ohrmarken, wobei eine davon mit Transponder ist. Verliert ein Tier eine Ohrmarke, bekommt es einem neuen Satz Marken. Lämmer werden spätestens mit 9 Monaten oder wenn sie den Betrieb verlassen gekennzeichnet. Werden die Lämmer spätestens mit 12 Monaten geschlachtet, ist eine weiße Schlachtohrmarke ausreichend. Weitere Informationen gibt es beim LKV Bayern. Bezogen werden können die Ohrmarken in Bayern beim AELF. Telefonische Bestellungen sind in Ordnung, allerdings will man üblicherweise nicht mehr als einen Jahresvorrat herausgeben. 

Verkaufen wir ein Schaf, ist ein Begleitpapier auszufüllen und dem Erwerber zu übergeben (§36 ViehVerkV). Es ist drei Jahre lang aufzubewahren. Einen Vordruck findet ihr hier.

Zu guter Letzt erfüllen wir noch die Pflicht zur Führung eines Bestandsregisters (§37 ViehVerkV). Es ist in drei Teile gegliedert. Teil A enthält Angaben zu unserem Betrieb (Adresse, Registriernummer, Nutzungsart [Zucht, Milch, Mast] und das Ergebnis der letzten Stichtagszählung gem. §26 ViehVerkV). Im Teil B des Bestandsregisters werden alle Tiere aufgeführt, die unseren Betrieb verlassen oder die aufgenommen werden. Der letzte Teil C enthält die im Betrieb geborenen oder verendeten Tiere. Einen Vordruck des Bestandsregisters findet Ihr ebenfalls beim LKV Bayern. Ich führe mein Bestandsregister in Form einer Excel-Datei. Alternativ zur Offlineversion könnt ihr euch auch diese herunterladen – Excel-Formular Besatansregister.

TierSchTrV iVm. Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Wenn wir unsere Schafe zu uns transportieren wollen, müssen wir natürlich die hierzu existierenden Vorschriften beachten.

Grundsätzlich müssen wir die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim wirtschaftlichen Transport von Tieren beachten. Von einer Wirtschaftlichkeit ist auf jeden Fall auszugehen, wenn es zu einer Eintragung in der HI-Tier kommt. Also beim Kauf/ Verkauf von Schafen. Eventuell auch bei Ausstellungen oder Ähnlichem, da z.B. Böcke nach der Körung wertvoller sind. Eine Verbringen zur Alm ist ausgenommen ( Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Art. 1, S.2 lit. a). Fällt unser Transport unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedarf es eines Befähigungsnachweises. Davon gibt es  zwei Ausnahmen.

  1. Landwirte, also auch Schafhalter mit Betriebsnummer, dürfen Tiere 50 km weit transportieren und nur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Art. 3 (Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren) und Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Art. 27 (Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden) gelten (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Art. 1, S.2 lit. b). Das bedeutet im Endeffekt, wenn wir unsere Schafe mit Sorgfalt behandeln, ist alles in Ordnung. Ich empfehle die Lektüre des oben genannten Verordnung (EG ) Nr. 1/2005 Art. 3.
  2. Sollten wir weniger als 65 km unterwegs sein, fallen einige Vorschriften zu langen Tiertransporten weg (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1/ 2005 Art. 12, S. 5), insbesondere die Notwendigkeit eines Befähigungsnachweises. Allerdings sind alle Vorschriften der Verordnung für Transporte bis 8 Stunden einzuhalten und Transportpapiere sind zu führen. Im Anhang 1 der Verordnung sind Regelungen bzgl. der Transportfähigkeit der Tiere, des Transportmittels, zum Verladen und zum Umgang mit den Tieren zu finden. Auch ist hier der mindestens anzubietende Platz beschrieben. Wer seine Tiere mehr als 50 km aber weniger als 65 km transportieren muss, sollte den Anhang 1 auf jeden Fall ansehen. Eine Vorlage des Transportpapiers als Exel Formular biete ich auch zum Download an. Unten findet ihr noch eine Tabelle zum Platzbedarf der Tiere.
Kategorie Gewicht in kg Fläche in m2/Tier
     
Geschorene Schafe und Lämmer ab 26 kg <55 0,20-0,30
  >55 >0,30
Ungeschorene Schafe <55 0,30-0,40
  >55 >0,40
Hochträchtige Mutterschafe <55 0,40-0,50
  >55 >0,50

Haftung für durch Schafe verursachte Schäden §§ 833, 834 BGB

Unsere Schafe können auch Schaden anrichten. Geregelt ist dies im BGB im Teil für das Schuldrecht (§ 833, S. 2 BGB), wonach bei Nutztieren gilt, dass der Tierhalter für den Schaden haftbar gemacht werden kann, sofern er bei der Beaufsichtigung der Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Insofern sind wir gegenüber Nichtnutztierhaltern privilegiert, da diese grundsätzlich haften. Allerdings ist die Haftungssumme unbegrenzt und somit empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die dieses Risiko mitversichert (landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht oder Haftungsrisiko durch Nutztiere gesondert in die Police mit einbeziehen).

Kennen sollte man auch § 834 BGB, die Haftung des Tieraufsehers. Ähnlich zu § 833 BGB ist hier die Haftung des Tieraufsehers geregelt, also die Haftung desjenigen, der sich durch Vertrag eventuell um unsere Tiere kümmert. Derjenige haftet in gleichem Maße wie der Tierhalter selbst. Nicht vergessen sollte man, dass ein Vertrag auch mündlich geschlossen werden kann und eine Vergütung nicht erforderlich ist. Heißt, auch der Nachbar, der in eurer Urlaubsabwesenheit die Versorgung eurer Schafe übernimmt, haftet für den Schaden, sollten die Tiere Einen verursachen.

Gebäude und Zäune – BayBO

Für unsere Tiere brauchen wir natürlich auch einen Stall bzw. einen Unterstand. Auch Zäune müssen wir unter Umständen errichten. Die einschlägigen Normen sind im Baurecht fixiert. Da Das Baurecht Ländersache ist, finden wir die Regeln für Bayern in der Bayerische Bauordnung (BayBO). In anderen Bundesländer gelten andere Gesetze, hier spreche ich nur von Bayern und über kleine Schafhaltungen.

Mit Weidezäunen ist es noch recht einfach. In diesem Fall können wir uns auf Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. b BayBO berufen, der Weidezäune genehmigungsfrei stellt. Der Weidezaun muss offen, also zu durchsehen, und sockelfrei sein.

Schwierig wird es bei Ställen und Unterständen. Im Innenbereich, also im bebauten Bereich einer Siedlung dürfen wir ohne Baugenehmigung Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3 errichten (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BayBO). Größere Gebäude bedürfen der Baugenehmigung. Zu beachten gilt es noch § 14 BauNVO. Kleintierhaltung ist demnach im Innenbereich möglich und erlaubt (Schafe zählen zu den Kleintieren), kann aber im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Ebenso ist in Wohngebieten nur eine Hobbyhaltung möglich (vgl. § 3f. BauNVO).

Im Außenbereich darf nur der Landwirt (egal ob Haupt- oder Nebenerwerb) genehmigungsfrei Ställe und Unterstände bis 100 m2 Brutto-Grundfläche, höchstens 140 m2 überdachter Fläche und 4 m Höhe errichten (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BayBO). Das ist ein Problem, insbesondere da wir tierschutzrechtlich (dazu später mehr) verpflichtet sind, den Schafen einen Witterungsschutz zu bieten, sollten wir sie immer oder speziell im Sommer auf der Weide halten. Ist ein natürlicher Schutz wie Bäume oder Büsche erreichbar, ist das Problem gelöst. Im anderen Fall kann man noch auf mobile Weidezelte bis 5 m Höhe oder fahrbare Unterstände zurückgreifen, im Gesetz als fliegende Bauten bezeichnet (vgl. Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 BayBO).

Keine Baugenehmigung zu benötigen heißt allerdings nicht, dass man keine Gesetze beachten muss. Die BayBO gilt weiterhin, eventuelle Abstandsflächen darf man nicht vergessen, auch können andere Gesetze mitwirken, wie der Immissionsschutz, der Landschafts- oder der Denkmalschutz. Im Zweifelsfall geben die Baugenehmigungsbehörden (wahrscheinlich) gerne Auskunft, ob ein Bauvorhaben verfahrensfrei ist.

Arzneimittelgesetz (AMG)

Laut Artikel 3 Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 sind §§ 56 bis 61 AMG weggefallen (verkündet am 28.01.2022).

Auch das Arzneimittelgesetz iVm. der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV) bürdet uns weitere Regeln und Dokumentationspflichten auf.

§ 57 a AMG (link entfernt) stellt klar, dass Tierhalter ihren Tieren nur verschreibungspflichtige Arzneimittel verabreichen dürfen, die vom behandelnden Tierarzt verordnet sind. Medikamente aus anderen Quellen sind nicht zulässig.

Die Dokumentationspflichten werden in der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV) erläutert. Diese findet ihre Legitimation in § 57 Abs. 3 AMG (Link entfernt).

Gem. § 1 THAMNV ist die Verordnung für uns einschlägig, da wir Schafe halten, die eben als Nutztiere der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.

  1. Folglich haben wie einen Nachweis über den Erwerb aller Arzneimittel zu führen, die apotheken- oder verschreibungspflichtig sind und haben diesen Nachweis fünf Jahre lang aufzubewahren (vgl. § 1, Abs. 1 THAMNV). Gem. § 1, Abs. 5 THAMNV können wir unsere Pflicht erfüllen, wenn wir das Original der Verschreibung oder die tierärztliche Rechnung aufheben. Eine Auflistung, welche Medikamente genau dokumentiert werden müssen finden sich in § 1, Abs. 2 THAMNV.
  2. Interessanter und aufwendiger ist die Pflicht der Anwendungsdokumentation (§ 2 THAMNV). Ich habe eine Excel-Liste zur elektronischen Dokumentation angefertigt. Diese Liste gibt Aufschluss über den Umfang der Erfassung. Die einzelnen Blätter sind fortlaufend zu nummerieren und zusammenzuheften. Name, Anschrift und Betriebsnummer sind aufzuführen. Bei Anzahl, Art und Identität der Tiere sind am besten alle Ohrmarkennummern aufzuführen. Man kann auch auf einem Extrablatt Tiergruppen bilden, und die Bezeichnung der Tiergruppe eintragen. Sind die Tiere durch die Ohrmarke nicht eindeutig zu bestimmen (Schlachtmarke), sollten sie anders markiert (weitere Ohrmarke, Spray etc.) oder durch die Örtlichkeit identifizierbar sein. Weiterhin ist der Standort der Tiere zum Zeitpunkt der Behandlung und in der Wartezeit zu erfassen, ebenso wie die Arzneimittelbezeichnung und, falls zutreffend, die Nummer des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleges (wenn der Tierarzt die Behandlung durchgeführt hat). Das Datum der Anwendung hat notiert zu werden und auch die Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels (pro Tier pro Tag, gilt auch bei Gruppen, dann der Durchschnitt). Schlussendlich vermerken wir noch die Wartezeit in Tagen und den Anwender. Auch hier haben wir die Dokumentation 5 Jahre aufzubewahren.

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Ich versuche mich hier halbwegs, kurz zu fassen, obwohl dieser Themenkomplex sehr umfangreich ist. Die Beseitigung der Nebenprodukte betrifft uns Schafhalter gleich mehrfach. Ein totes Tier fällt hierunter, ebenso wie die anfallende Rohwolle und eventueller Mist oder Gülle.

Geregelt ist die Beseitigung tierischer Nebenprodukte in folgenden Gesetzen und Verordnungen:

Grundlage von allem ist die VO EG 1069/2009. Hier werden in Art. 8-10 die Nebenprodukte in drei Kategorien eingeteilt. In Kategorie 1 sind die gefährlichsten Nebenprodukte aufgeführt, Kategorie 3 bezeichnet die am wenigsten für den Menschen schädlichen. Der Kadaver eines Schafes wird zur Kategorie 1 gezählt, da Schafe als TSE-Verdächtige Tiere eingestuft werden. Wolle gehört zur Kategorie 3. Durch die unterschiedliche Kategorisierung sind tote Tiere und Wolle auch rechtlich different zu bewerten.

Wie es der Gesetzestext so neutral ausdrückt (§ 3, Abs. 1, Nr. 1 TierNebG), müssen wir Nebenprodukte der Kategorie 1 beseitigen, also ein verendetes Schaf. Gleichzeitig wird hier die zuständige Behörde verpflichtet (Veterinäramt), diese Nebenprodukte zu sammeln und zu beseitigen. Die Behörde bestimmt hierzu einen Ausführungsbevollmächtigten, die früher so genannte Tierkörperbeseitigungsanstalt (§ 3, Abs. 3 TierNebG). Diesem Ausführungsbevollmächtigten müssen wir melden, wenn ein Tier bei uns verstirbt das in die Kategorie 1 eingestuft wird (§ 7, Abs. 1 TierNebG). Gleichzeitig hat dieser, vom Veterinäramt bestimmte Dritte, die Pflicht, den Kadaver abzuholen (§ 8, Abs. 1 TierNebG). Bis zur Abholung des Tieres sind wir verpflichtet, es geschützt vor Witterungseinflüssen und getrennt von anderen „Abfällen“ zu lagern, so dass Mensch und Tier nicht damit in Berührung kommen können (§ 10, Abs. 1 TierNebG). Der Papierkram kommt natürlich auch nicht zu kurz. Gem. VO EU 142/2011 Art. 17, Nr. 2 und § 9, Abs. 1 TierNebV bekommt der Schafhalter ein Handelspapier, das er aufbewahren muss (ist dann ein Substitut für ein Begleitpapier).

Bei der Wolle ist das Prozedere anders, wenn nicht unbedingt einfacher, da der Gesetzgeber auch hier versucht, Krankheiten, die von der Wolle ausgehen können (MKS, Räude, Milzbrand, Schafpocken), einzudämmen.

Eigentlich muss jeder, der einen Betrieb hat, der Nebenprodukte erzeugt, verarbeitet oder transportiert diesen Betrieb bei den Zuständigen Behörden registrieren (vgl. VO EO 1069/2009 Art. 23 Abs. 1). Als Landwirt ist dies für uns redundant, da uns VO EU 1069/2009 Art. 23, Abs. 4, Satz 2 privilegiert und bei Landwirten Tätigkeiten ausgenommen werden, die mit der Produktion von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind. Somit dürfen wir unsere Schafe ohne Registrierung scheren (diese Ausnahme gilt auch für die oben genannte „Erzeugung“ von Nebenprodukten der Kategorie 1). Beim Transport wird es allgemein ähnlich gesehen, wobei die Pflicht zum Handelspapier nicht entfällt (vgl. VO EU 1069/2009 Art. 23, Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 TierNebV). Eine Ausnahme zur Pflicht zum Handelspapier entfällt unter den Auflagen von
VO EU 1063/2012 Anhang I zu Art. 31 (siehe weiter unten zum Transport von Wolle durch Nichtlandwirte und nicht Registrierten).

Beachten muss man allerdings, dass man Wolle nicht irgendwohin fahren darf, sondern nur zu einer Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie, sprich Sammelstelle (vgl. VO EU 1063/2012 Anhang I zu Art. 31). Fahrzeuge müssen, soweit zur Verhütung von Kreuzkontaminationen erforderlich (Wechseltransporte), nach jeder Verwendung gereinigt, gewaschen und/oder, desinfiziert werden. Hierüber sind in einem Desinfektionskontrollbuch ( vgl. § 8, Abs. 2 TierNebV) Aufzeichnungen zu machen.

Als Nichtlandwirt darf man keine Rohwolle transportieren oder verarbeiten, mit der Ausnahme, dass ein Transport unter Vorgabe
VO EU 1063/2012 Anhang I zu Art. 31 (Vorherige Lagerung, Behandlung) und nur zum Transport zu einer Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie möglich ist.

Will man weitergehend mit Rohwolle arbeiten (waschen), sie verkaufen oder transportieren, sollte man den zuständigen Amtsveterinär kontaktieren und die Möglichkeiten besprechen. Welche Hygienevorschriften bei der Verarbeitung von Wolle aktuell einzuhalten sind, kann der Interessierte in der VO EU 1774/2002 Anhang V Kapitel III nachlesen.

Ein Kommentar

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